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AG St. Ingbert, 13.08.2020 - 20 OWi 68 Js 1067/20 (1724/20) |
Zitiervorschläge
AG St. Ingbert, Entscheidung vom 13.08.2020 - 20 OWi 68 Js 1067/20 (1724/20) (https://dejure.org/2020,46623)
AG St. Ingbert, Entscheidung vom 13. August 2020 - 20 OWi 68 Js 1067/20 (1724/20) (https://dejure.org/2020,46623)
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Volltextveröffentlichung
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Anforderung von Pass- oder Personalausweisbild im Bußgeldverfahren kein Einstellungsgrund
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Düsseldorf, 14.07.2014 - 1 RBs 50/14
Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed von Vitronic
Auszug aus AG St. Ingbert, 13.08.2020 - 20 OWi 1724/20
Bedenkt man, dass schon in Strafsachen regelmäßig die Ergebnisse allgemein anerkannter kriminaltechnischer oder rechtsmedizinischer Untersuchungsverfahren verwertet werden, ohne dass die genaue Funktionsweise der verwendeten Messgeräte bekannt ist, so besteht kein Anlass für insoweit strengere Anforderungen in Bußgeldsachen, bei denen es lediglich um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht und die im Hinblick auf ihre vorrangige Bedeutung für Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet sind (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, IV-1 RBs 50/14). - OLG Hamm, 29.01.2013 - 1 RBs 2/13
Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht bei Verurteilung wegen …
Auszug aus AG St. Ingbert, 13.08.2020 - 20 OWi 1724/20
Bei Messungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät der Fa. ESO, ES 3.0 handelt es sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung uni standardisierte Messverfahren (Saarländisches OLG, Beschluss vom 20.12.2012, Ss (Z) 257/2012 - 103/12 OWi, vom 09.11 .2017, Ss RS 39/2017(60/17 OWi,; OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013, III-1 RBs 2/13). - OLG Rostock, 29.11.2004 - 2 Ss OWi 302/04
Kein Prozesshindernis bei Anforderung von Lichtbildern der Meldebehörde zum …
Auszug aus AG St. Ingbert, 13.08.2020 - 20 OWi 1724/20
Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Lichtbilds (OLG Rostock, 29.11 .2004, 2 Ss OWi 302/04 I 178/04; OLG Bamberg, 02.08.2005, 2 Ss OWi 147/2005) und basiert auf den§§ 22 Abs. 2 Passgesetz sowie 2 Abs. 2, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 Personalausweisgesetz, wobei in § 22a Passgesetz und § 25 Personalausweisgesetz differenziert wird nach personenbezogenen Daten - Abs. 1 - und dem abrufbaren Lichtbild- Abs. 2. Diese Differenzierung erhellt unterschiedliche Schutzzwecke: sensible personenbezogene Daten sind nach dem Gesetz mehr geschützt vor Zugriffen, um Missbrauch zu verhindern, als lediglich das Lichtbild. - OLG Bamberg, 02.08.2005 - 2 Ss OWi 147/05
Die Bußgeldbehörde ist im Rahmen des ihr zustehenden Auskunftsrechts bei der …
Auszug aus AG St. Ingbert, 13.08.2020 - 20 OWi 1724/20
Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Lichtbilds (OLG Rostock, 29.11 .2004, 2 Ss OWi 302/04 I 178/04; OLG Bamberg, 02.08.2005, 2 Ss OWi 147/2005) und basiert auf den§§ 22 Abs. 2 Passgesetz sowie 2 Abs. 2, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 Personalausweisgesetz, wobei in § 22a Passgesetz und § 25 Personalausweisgesetz differenziert wird nach personenbezogenen Daten - Abs. 1 - und dem abrufbaren Lichtbild- Abs. 2. Diese Differenzierung erhellt unterschiedliche Schutzzwecke: sensible personenbezogene Daten sind nach dem Gesetz mehr geschützt vor Zugriffen, um Missbrauch zu verhindern, als lediglich das Lichtbild. - FG Hamburg, 02.07.2004 - I 178/04
Körperschaftsteuer: Keine rückwirkende Begründung von Organschaften bei …
Auszug aus AG St. Ingbert, 13.08.2020 - 20 OWi 1724/20
Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Lichtbilds (OLG Rostock, 29.11 .2004, 2 Ss OWi 302/04 I 178/04; OLG Bamberg, 02.08.2005, 2 Ss OWi 147/2005) und basiert auf den§§ 22 Abs. 2 Passgesetz sowie 2 Abs. 2, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 Personalausweisgesetz, wobei in § 22a Passgesetz und § 25 Personalausweisgesetz differenziert wird nach personenbezogenen Daten - Abs. 1 - und dem abrufbaren Lichtbild- Abs. 2. Diese Differenzierung erhellt unterschiedliche Schutzzwecke: sensible personenbezogene Daten sind nach dem Gesetz mehr geschützt vor Zugriffen, um Missbrauch zu verhindern, als lediglich das Lichtbild.